Letzte Aktualisierung auf dieser Seite: 18.05.2020
Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzung sind grundsätzlich untersagt.
Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann aber unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
- Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen,
- Einhaltung der Abstandsregel von mind. 1,5 m zwischen zwei Personen,
- Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen,
- kontaktfreie Durchführung,
- konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
- keine Nutzung von Umkleidekabinen,
- keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
- Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
- keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten (das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche
Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig),
- keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
- keine Zuschauer.